Haftpflichtversicherung

Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges und Anhängers zu einer Haftpflichtversicherung. Die Mindestversicherungssumme beträgt derzeit € 7 Mio. Der Lenker ist bis zu dieser gewählten Summe abgesichert. Eine gerechtfertigte Forderung gegen den schuldhaften Lenker wird von der Versicherung übernommen, mit der damit verbundene Schadenabwicklung und Abklärung der Forderung. Reicht die gewählte Versicherungssumme nicht, muss der Lenker mit seinem Privatvermögen für den verbleibenden Rest aufkommen!

In der Haftpflichtversicherung hat sich die Variante A als Standard etabliert. Beim Abschluss der Versicherungen wird darüber gar nicht mehr gesprochen, obwohl das jeder für sich durchdenken sollte. Mit der A-Variante wird auf die Geltendmachung von Mietwagen-, Ersatzwagen- oder Taxikosten verzichtet, die einem als schuldloser Unfallbeteiligter eigentlich zustehen würden.
Die Grundlage für die Einführung von A & B-Variante war anno dazumal die Zunahme der Ersatzwagenkosten bei den Schadenregulierungen. Es wurde damals mit der A-Variante ein Nachlass von 25% eingeführt, bei Verzicht auf Mietwagenkosten. Jeder soll für sich abklären, ob er/sie auf diesen Punkt wirklich verzichten will. Bei aufrechter B-Variante kann der schuldlose Fahrzeugbesitzer seine Ersatzwagenkosten für die Standzeit in der Werkstätte geltend machen. Dieser Punkt ist wichtig für Pendler und/oder Geschäftsleute, die von ihrem Fahrzeug in deren Berufsausbildung abhängig sind. Unter Ersatzwagenkosten fallen für Parkpickerlbesitzer auch die zusätzliche Parkgebühren für den Ersatzwagen. Geltendmachung nur mit B-Variante möglich.
Umstellung zwischen A & B-Variante ist zu jedem Monatsersten möglich. Kleine Info am Rande: diese Vereinbarung gilt nur innerhalb österreichischer Versicherungen. Bei ausländischen Versicherungen können diese Kosten immer eingereicht werden.

Die Versicherung und die KFZ-Steuer wird tageweise abgerechnet. Wird das Fahrzeug während des Monats abgemeldet, werden die nicht verbrauchten Tage rückerstattet.

Bonusstufen
Stufe 09 100 % Grundstufe
Stufe 08 100 %
Stufe 07 80 %
Stufe 06 80 %
Stufe 05 70 %
Stufe 04 70 %
Stufe 03 60 %
Stufe 02 60 %
Stufe 01 50 %
Stufe 00 50 %

Zum Jahrestermin (Hauptfälligkeit) erfolgt die neue Einstufung. Umstufung um eine Stufe nach unten bei Schadenfreiheit; bei Vorliegen eines Schadenfalles Umreihung mit 3 Stufen nach oben. Einige Versicherungsunternehmen haben die Prozente in der Spalten etwas abgeändert, andere gehen unter die Stufe 00, um dadurch Freischäden zu bilden.

 

Malusstufen
Stufe 09 100 % Grundstufe
Stufe 10 120 %
Stufe 11 120 %
Stufe 12 140 %
Stufe 13 140 %
Stufe 14 160 %

 

Wenn das Fahrzeug nicht benötigt wird, ist die Stilllegung eine ideale Lösung um die Kosten zu senken.
In der stillgelegten Zeit wird keine KFZ-Steuer in Rechnung gestellt und je nach gewählter Versicherung auch keine Versicherungsprämie.
Einfache kostenlose Abwicklung. Kennzeichen und Zulassungsschein wird auf einer zuständigen Zulassungsstelle abgegeben.
Aktivierung mit Bestätigung der Stilllegung und einer neuen VB, die sie bei uns bitte rechtzeitig anfordern.
Für wen ist das interessant ?

  • Motorräder, die im Winter eingestellt sind
  • Oldtimer, die nur im Sommer ausfahren
  • Winterfahrzeuge
  • Wohnmobile

Vorgeschriebene Fristen:
maximale Stilllegungszeit 364 Tage! Ab 365 Tagen ist das FZ abgemeldet. Mindestzeitraum 42 Tage! Erst ab dem Zeitpunkt darf KFZ-Steuer rückerstattet werden unter 42 Tagen ist Aktivierung auch möglich, ohne Rückerstattung.
D.h. theoretisch kann gleich einen Tag später wieder aktiviert werden, wenn es notwendig ist. Somit gibts hier keinen Zwang.


Mit Einstellung der KFZ-Steuerkarte hatte das monatliche Kaufen und Kleben der Stempelmarken ein Ende. Die Einhebung dieser Steuer wurde den Versicherungen übertragen. Auf diesem Weg war der Überblick über diese lästige teure Steuer weg. Die Beträge sind auf den Polizzen immer extra angeführt – meistens wird die Formulierung „Versicherungssteuer II“ oder „motorbezogene Versicherungssteuer“ verwendet.

Ein Verkehrsunfall ist immer unangenehm und zeitaufwendig. Unser Vorschlag: immer einen internationalen Unfallbericht mitführen. Mit dieser Vorlage ist sichergestellt, dass alle erforderlichen Daten aufgezeichnet und dokumentiert werden.
Zur Übung daheim in Ruhe mit den eigenen Daten ausfüllen und im Wagen gut aufbewahren. Der bereits einseitig ausgefüllte Vordruck spart am Unfallsort Zeit. Gleichzeitig haben sie die Übersicht der aufgenommen Unfalldaten. Bei einem Unfall kommt es oft zu Hektik, Stress oder ist selber durch einen kleinen Schock unruhig. Regen, Dunkelheit, schlechter Aufstellungsort der Unfallfahrzeuge … das alles erschwert die Unfallaufnahme. Sorgen sie für dieses unerwünschte Ereignis mit der Mitnahme des Unfallvordruckes vor.
Die Drucksorte „internationaler Unfallbericht“ kann bei uns angefordert werden. Diese Vordrucke können auch in jeder Versicherungsfiliale abgeholt werden.
Gesetzliche Vorgaben des Identitätsaustausches bei einem Verkehrsunfall:

Der Gesetzgeber schreibt den Datenaustausch der Unfallgegner vor:

  • Name und Geburtsdatum des Lenkers und
  • Name des Zulassungsbesitzers
  • Fahrzeugdaten, wie Kennzeichen, Marke & Type

Alle weiteren Angaben wie Versicherungsanstalt und Unfallhergang sind nicht verpflichtend.
VORSICHT mit der Unterschrift am Unfallbericht.
Unfallprofis setzen ein Kreuzerl an der richtigen Stelle oder notieren eine Bemerkung, die vielleicht übersehen wird, aber mit der eigenen Unterschrift akzeptiert wird. Am besten nicht unterschreiben!

„Ich bin nicht schuld am Unfallshergang“
Ist das Verschulden des Unfallgegners eindeutig dokumentiert, reicht der Unfallbericht aus, um den Schaden bei der gegnerischen Versicherung einzureichen. Die eigene Versicherung muss in diesem Fall nicht informiert werden.

Verschuldensfrage unklar
Bei einem nicht eindeutigen Sachverhalt gilt die Devise: „wer schreibt, der bleibt!“ Schreiben sie daheim gleich einen ausführlichen Sachverhalt nieder. In dem Fall ist es sinnvoll die eigene Versicherung vom Vorfall in Kenntnis zu setzen. Reicht der Unfallgegner Kosten ein, hat die Anstalt bereits den Sachverhalt aufliegen.

Abwicklungen über die Werkstätte
Die KFZ-Fachwerkstätten übernehmen im Regelfall bei Reparaturauftragserteilung die Abwicklung mit der zuständigen Versicherung. BITTE beim Unterzeichnen der vielen „Zetteln“ und Vorlagen darauf achten was unterschrieben wird. Es kommt leider zu oft vor, dass der Werkstätte die „Direktverrechnung“ das wichtigste ist und auf die richtige Abwicklung mit der Versicherung vergessen wird oder durch Unwissenheit falsch vorgegangen wird.
„Sie“ als Kunde vereinbaren mit der Werkstätte, dass diese zur Direktverrechnung berechtigt ist, aber auch gleichzeitig bei der Versicherungsabwicklung behilflich ist.
Ergänzen sie am Reparaturauftrag handschriftlich, dass sie die Werkstätte mit der Schadenabwicklung beauftragen und die Werkstätte Sorge zu tragen hat, dass der zuständige Sachverständige den Schaden im unzerlegten und unreparierten Zustand besichtigen kann.
Bei der Schadenabwicklung darf es keinen Zeitdruck geben. Es muss der Versicherung die Möglichkeit gegeben werden, den Schaden zu besichtigen. Nur so ist eine Schadenregulierung möglich.
Die Werkstätten sichern sich oft für ihre eigenen Ablauffehler ab, indem sie den Kunden ein Schreiben vorlegen, dass der Kunde den Schaden übernehmen muss, wenn die Versicherung keine Leistung erbringt. Deshalb bitte vorweg bei Erteilung des Auftrages den o.a. Vermerk schriftlich festhalten.
Wir stehen gerne für weitere Infos zur Verfügung.